Für Fragen im Bereich des Verwaltungsrechts steht Ihnen in unserer Kanz-   lei als Fachanwalt für Verwaltungsrecht Rechtsanwalt von der Wense zur Verfügung.

Verwaltungsrecht

Keiner kann sich ihnen entziehen. Immer wieder wird man mit ihnen konfrontiert: den deutschen (inzwischen zunehmend auch europäischen) Behörden.

Dabei sind es nicht nur die Gemeinde- (z. B. Passämter, Hoch- und Tiefbauämter, Ordnungsämter) und Kreisbehörden (z. B. Zulassungsstel-  len, untere Baubehörden, untere Jagdbehörden) sondern auch Landes-      (z. B. Polizei, Staatliche Ämter für Umwelt- und Naturschutz) und Bundesbehörden (z. B. Kreiswehrersatzämter, Bundespolizei, Zoll).

Diese Behörden sind dann auch von immer wieder erstaunlicher Größe. Anrufe bei und Besuche in Verwaltungsbehörden erfordern ein gehöriges Maß an Gleichmut, um zu der richtigen der zahlreichen Dienststellen zu ge- langen.

Der Drang des deutschen Gesetzgebers (auch als Folge der deutschen Rechtsprechung) zur umfassend ausgeklügelten und alles ordnenden Bü-    rokratie bringt es mit sich, dass es eben vieler einzelner spezieller Fach- ämter bedarf, die sich und uns Bürger mit den verschiedenen öffentlich- rechtlichen Regelungen (viele mögen auch sagen: Gängelungen) beschäf- tigen.

Übersetzt ins juristische Fachkauderwelsch heißt das dann: Unter dem Obertitel Verwaltungsrecht finden sich zahlreiche fachbezogene Rechtsgebiete und Zuständigkeiten. Das Rechtswörterbuch von Creifelds drückt es in seiner 10. Auflage noch feiner aus: „Verwaltungsrecht im weiteren Sinne ist die Gesamtheit der Rechtssätze, welche die Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung regeln. Im engeren Sinne versteht man darunter den Inbegriff der Rechtsnormen, die das hoheitliche Tätigwerden der öffentlichen Verwaltung bestimmen.“

Um einmal die Weitläufigkeit des Verwaltungsrechtes erahnen zu lassen, seien im Folgenden einige Rechtsgebiete aufgezählt:

- Ausländer- und Asylrecht
- Beamtenrecht
- Bergrecht
- Datenschutzrecht
- Disziplinarrecht
- Energierecht
- Fachplanungsrecht (einschließlich Raumordnungs- und
    Landesplanungsrecht, Eisenbahn- und Fernstraßenrecht,
    Luftverkehrsrecht usw.)
- Fahrerlaubnisrecht
- Gemeinde-(Kommunal-)recht
- Hochschulzulassungsrecht
- Jagd- und Fischereirecht
- Kommunalabgabenrecht (einschließlich Anschlussbeitragsrecht,    
    Erschließungsbeitragsrecht, Straßenausbaubeitragsrecht usw.)
- Kirchenrecht
- Kriegsdienstverweigerungsrecht
- Land- und Forstwirtschaftsrecht
- Öffentliches Baurecht (einschließlich Baunachbarrecht, Bauordnungsrecht,
    Bauplanungsrecht, Denkmalschutzrecht, städtebauliche Verträge,
    Umlegungsrecht usw.)
- Personenstands-/Namensrecht
- Polizei- und Ordnungsrecht
- Presserecht
- Prüfungsrecht
- Schulrecht
- Sozialhilferecht
- Sportrecht
- Staatsangehörigkeitsrecht
- Staatshaftungsrecht/öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche    
    (einschließlich Amtshaftungsrecht, Ansprüche aus Enteignung,
    Entschädigungsrecht)
- Statusrecht (Spätaussiedler)
- Straßen- und Wegerecht
- Umweltrecht (einschließlich Abfallrecht, Abwasser- und
    Abwasserabgabenrecht, Bodenschutzrecht, Immissionsschutzrecht,
    Kreislaufswirtschafts- und Abfallrecht, Natur- und Landschaftsschutzrecht,
    Umwelthaftungsrecht, Wasserrecht usw.)
- Verfassungsrecht
- Versammlungsrecht
- Waffen- und Sprengstoffrecht
- Wehrrecht
- Wirtschaftsverwaltungsrecht (einschließlich Gaststättenrecht, Gewerbe-
   recht, Handwerksrecht, Subventionsrecht und Beihilferecht, Vergabe-
   recht usw.)


Dieses Ausmaß an Rechtsgebieten hat zur Folge, dass der Verwaltungs- rechtsanwalt auf eine Vielzahl von Vorschriften zurückgreifen muss. Diese reduzieren sich nicht auf rechtsspezifische Bundesgesetze und Landes- gesetze, sondern erstrecken sich auch auf Rechtsverordnungen und Sat- zungen, ja sogar auf Erlasse und Richtlinien. Letztere haben zwar eigent-.   lich als Verwaltungsvorschriften regelmäßig nur bindende Wirkung für die interne Verwaltung. Über den Gleichheitsgrundsatz erhalten sie aber oft Rechtssatzqualität.

Für den in einem speziellen Gebiet des Verwaltungsrechts Ungeübten er- scheinen die Normen zunächst unübersichtlich und deren Auffinden und Einordnen kann aufwendig sein. Der im Verwaltungsrecht tätige Rechts- anwalt ist deshalb auf eine Vielzahl von Gesetzes- und Verordnungs- sammlungen angewiesen, die ein systematisches Durchforsten und Prüfen notwendig machen.

Im Verwaltungsrecht trifft der den Bürger vertretende Rechtsanwalt auf Be- hörden als „Gegner“. Deren Verhalten unterscheidet sich in der Regel von dem Verhalten eines Gegners auf dem Gebiet des Bürgerlichen Rechts/ Zivilrechts.

Der Sachbearbeiter einer Behörde hat den Vorteil, dass er bei der Bearbei- tung seines Aufgabenbereiches nur auf die ihm als Fachbehörde bekannte begrenzte Vorschriftensammlung zurückgreifen muss. So gibt er auch sozu- sagen die Normenauswahl in seinem Bescheid vor. Hinzu kommt, dass er     auf dem von ihm beackerten Rechtsgebiet eine erhebliche Erfahrung hat. Dieses führt dazu, dass er wegen seiner Kenntnisse vom Sachverhalt, der Rechtsfolgen und der Behördenpraxis und wegen des vermeintlich über- legenen Fachwissens beim ersten Aufeinandertreffen überlegen wirkt.

Seine Position als Behörde führt aber dazu, dass der zuständige Sachbe- arbeiter an den Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden ist und Inter- essen Dritter zu berücksichtigen hat. Hinzu kommt, dass ihm auf vielen Gebieten des Verwaltungsrechts „die Hände gebunden sind“. So ist ihm      der Abschluss eines Vergleichs in vielen Fällen untersagt, so dass mit ihm eine schnelle, wirtschaftlich sinnvolle Lösung häufig nicht möglich erscheint.

Der Schwerpunkt der Arbeit des Rechtsanwaltes im Verwaltungsverfahren liegt also gerade auch darin, diese „Blockade“ aufzulösen. Das erfordert      eine umfassende Ermittlung des Sachverhaltes. Hierzu muss als erstes der Mandant beitragen. Als Informationsquelle dienen aber auch regionale Veröffentlichungen (Amtsblätter, örtliche Tageszeitungen), Gespräche mit (insbesondere Kommunal-)Politikern und nicht zuletzt der enge Kontakt mit den zuständigen Vertretern der Behörde und die Einsichtnahme in die Ak-     ten der Verwaltungsbehörde.

Ziel sollte es immer sein, außergerichtliche Lösungen zu finden. Das ge- richtliche Verfahren kann für den im Verwaltungsrecht tätigen Rechtsanwalt nur das letzte geeignete Mittel sein. Ein ganz wesentliches Hindernis im ver- waltungsgerichtlichen Verfahren liegt nämlich in dessen Dauer. Erstinstanz- liche Verfahren vor den Verwaltungsgerichten dauern in der Regel weitaus mehr als ein Jahr, oft sogar mehrere Jahre.

Der Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit im Verwaltungsrecht liegt des- halb im Verwaltungsverfahren der Behörde, also im Antrags-, Anhörungs-    und Widerspruchsstadium. In dieser Phase des Verfahrens kann mit der Behörde der Sachverhalt erörtert werden, es kann Einfluss auf die Ermes- sensausübung genommen werden und es können „Umwege“ aufgezeigt     und gewählt werden, um zum Ziel zu kommen.

Hierbei gilt es, frühzeitig auszunutzen, dass den Behörden in vielen Fällen Ermessensspielräume eingeräumt werden. Ermessensfehler sind gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (§ 114 Satz 1 VwGO). Ermessensfehler spie- len ebenso wie Verfahrensfehler, die oftmals im gerichtlichen Verfahren      noch geheilt werden können, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Rolle.


Rechtsanwalt von der Wense wurde im Mai 2005 der Titel
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Verwaltungsrecht verliehen.

Neben dem Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse setzt die Er- laubnis zum Führen des Fachanwaltstitels den Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen voraus. Besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen liegen vor, wenn diese auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise        durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf ver-      mittelt wird (§ 2 Fachanwaltsordnung).